Rechtsprechung
ArbG Bonn, 23.05.2013 - 3 Ca 144/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Befristung, Sachgrund, Projektarbeit, Darlegungslast
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Befristung, Sachgrund, Projektarbeit, Darlegungslast
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Befristung des Arbeitsvertrages eines projektbezogenen beschäftigten Arbeitnehmers; Möglichkeit der Heranziehung des Kriteriums der Drittmittelfinanzierung für eine Abgrenzung von vorübergehendem Mehrbedarf und Daueraufgabe
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Arbeitsrecht: Projekttätigkeit des Arbeitnehmers reicht als Sachgrund für Befristung nicht zwingend aus
Verfahrensgang
- ArbG Bonn, 23.05.2013 - 3 Ca 144/13
- LAG Köln, 31.07.2014 - 7 Sa 587/13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 07.05.2008 - 7 AZR 146/07
Projektbefristung
Auszug aus ArbG Bonn, 23.05.2013 - 3 Ca 144/13
1 Beruft sich der Arbeitgeber auf einen vorübergehenden Bedarf der Beschäftigung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG wegen der Tätigkeit des Arbeitnehmers in einem zeitlich befristeten Projekt, so reicht es regelmäßig zur Abgrenzung zwischen Daueraufgabe des Arbeitgebers und dem vorübergehenden Charakter eines Projektes aus, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung des Projektes von einem Dritten finanzielle oder Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 07.05.2008 - 7 AZR 146/07).Für das Vorliegen eines Projektes spricht es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der im Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden (BAG, 07.05.2008, 7 AZR 146/07).
- EuGH, 26.01.2012 - C-586/10
Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen …
Auszug aus ArbG Bonn, 23.05.2013 - 3 Ca 144/13
Vielmehr sind auch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes alle mit der Verlängerung der Arbeitsverträge verbundenen Umstände zu berücksichtigen da sie Hinweise auf einen Missbrauch geben können den die Befristungsbestimmungen verhindern sollen (vgl. EUGH vom 26.01.2012, C-586/10, Kücük). - BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 728/09
Befristung - Haushalt - Selbstverwaltungskörperschaft
Auszug aus ArbG Bonn, 23.05.2013 - 3 Ca 144/13
Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, dass er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf die Arbeitnehmer abwälzen kann (vgl. BAG vom 09.03.2011, 7 AZR 728/09). - BAG, 25.08.2004 - 7 AZR 7/04
Befristeter Arbeitsvertrag - Projektbefristung
Auszug aus ArbG Bonn, 23.05.2013 - 3 Ca 144/13
Es ist dann Aufgabe des Arbeitnehmers Tatsachen vorzubringen, die die Richtigkeit der Prognose im Zeitpunkt des Abschlusses des Zeitvertrages in Frage stellen (vgl. BAG vom 28.08.2004, 7 AZR 7/04) . - BAG, 05.05.2004 - 7 AZR 629/03
Befristeter Arbeitsvertrag - Personalratsbeteiligung
Auszug aus ArbG Bonn, 23.05.2013 - 3 Ca 144/13
Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle (vgl. zuletzt BAG vom 05.05.2004, 7 AZR 629/03).
- LAG Köln, 31.07.2014 - 7 Sa 587/13
Befristung; Projekttätigkeit; Drittmittelfinanzierung; vorübergehend erhöhter …
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.05.2013(3 Ca 144/13) abzuändern und die Klage abzuweisen. - ArbG Bonn, 28.07.2016 - 3 Ca 128/16
Projektbedingter Personalbedarf als Befristungsgrund - Daueraufgabe
Lässt man alleine die Finanzierung des Projektes als Indiz für die hinreichende Abgrenzung von vorrübergehendem Projekt und Daueraufgabe ausreichen, wird man einer Missbrauchskontrolle in einem Unternehmen wie der Beklagten, bei der die Projektarbeit sogleich Daueraufgabe ist, nicht hinreichend gerecht ( vgl. ArbG Bonn, 25.03.2013, 3 Ca 144/13 ).